Wertminderung nach Unfall

Hatten Sie einen Unfall, bleibt der Schaden leider nicht der letzte Ärger. Es kommt unabhängig von der Größe des Schadens zu einem Wertverlust Ihres Fahrzeuges und Ihr Pkw wird trotz Reparatur als Unfallauto eingestuft.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Wertminderung nach dem Unfall, wie sich die Minderung berechnet, wie sie geltend gemacht wird und vieles mehr.

Was bedeutet Wertminderung?

Hatten Sie einen Unfall und ihr Fahrzeug wurde fachmännisch repariert, wird der Wert ihres Pkw‘s trotzdem gemindert. Ihr Fahrzeug ist nämlich jetzt ein Unfallwagen und da diese schwerer zu veräußern sind, kommt es automatisch zu einem geringeren Wiederverkaufswert. Um den Wertverlust auszugleichen, haben Sie Anspruch auf einen Schadenersatz, sollte es sich um einen Haftpflichtschaden handeln.

Merkantile oder technische Wertminderung

Spricht man von Minderung, unterscheidet man generell zwischen der merkantilen Wertminderung und der technischen Wertminderung.

Die merkantile Wertminderung ist der theoretische Wertverlust des Fahrzeugs.
Das heißt: Ihr Wagen wurde in einer Werkstatt repariert und es sind keine erkennbaren Mängel mehr vorhanden. Trotzdem haben Sie die Schwierigkeit, den Wagen zu verkaufen. Das Fahrzeug ist jetzt weniger wert als vor dem Unfall. Es besteht also eine Minderung des Wertes, obwohl keine Mängel vorliegen.

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn sichtbare Mängel nach der Reparatur bleiben. Dies können zum Beispiel Farbveränderungen in der Lackierung sein. So spricht man von einer Wertminderung technischer Art.

Wie wird die Wertminderung berechnet?

Minderung nach Ruhkopf / Sahm

Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, die wohl bekannteste ist Methode von Ruhkopf / Sahm. Diese Methode wird auch meistens von den Gerichten genutzt.

Aber es ist darauf hinzuweisen, dass 2016 das Oberlandesgericht Frankfurt beschlossen hat, dass auch andere Berechnungsmethoden herangezogen werden dürfen.

Die Gutachter Homann beziehen sich nicht nur allein auf die Methode von Ruhkopf / Sahm, sondern greifen auch auf andere Methoden zurück, nämlich:

Weitere Berechnungsmethoden

  • Hamburger Modell
  • BVSK – Wertminderungsmodell
  • Halbgewachs
  • Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Methoden genauer vor.

Ruhkopf/ Sahm: Berechnungsformel

Formel:

Minderwert = (Veräußerungswert + Reparaturkosten) x Xr / 100

Der Faktor Xr wird separat berechnet:

Xr = 100 x Reparaturkosten / Veräußerungswert

Der herauskommende Wert ist ein Prozentwert und kann sich zwischen 3 und 7 befinden.

Hamburger Modell: Berechnungsformel

Eine andere Methode stellt das Hamburger Modell dar. Für diese Methode benötigt man die anfallenden Reparaturkosten und die Laufleistung des Fahrzeuges. Anhand dieser Daten wird mittels einer Tabelle und Formel der Minderwert errechnet.

Laufleistung des KFZ Wertminderung in % der Reparaturkosten
bis 20.000 km 30%
bis 50.000 km 20%
bis 75.000 km 15%
bis 100.000 km 10%
über 100.000 km 0%

Formel:

Minderwert = Richtarbeiten / Karosseriearbeiten x Gesamtreparaturkosten x Quote

Wie mache ich eine Wertminderung geltend?

Sie sollten auf jeden Fall nicht zögern, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Dieser ermittelt Ihnen ganz genau den Minderwert ihres Fahrzeugs und macht den Anspruch auf Wertminderung geltend. Sie sollten darauf achten, dass sie sich einen eigenen Gutachter suchen und nicht den von der Versicherung annehmen. Der Versicherungsgutachter versucht den Schaden möglichst klein zu halten und wählt evtl. eine Berechnungsmethode, bei der Sie keine Wertminderungserstattung erhalten.

Wir sind für Sie da! Die Gutachter Homann sind unparteiisch und beurteilen objektiv. Sie sind selbstständige und unabhängige Gutachter, die mit keiner Versicherung zusammenarbeiten.

Gutachten inklusive Angabe des Wertverlustes

Haben Sie uns erst mal als Gutachter beauftragt, begutachten wir zuerst den Schaden und anschließend erstellen wir innerhalb kürzester Zeit ein umfangreiches Gutachten, in dem Sie auch den Wertverlust wiederfinden. Wir schicken direkt das Gutachten an die gegnerische Versicherung, damit Sie schnellstmöglich zu einer Schadensregulierung kommen.

Wann Sie keinen Anspruch auf Wertminderung haben

Leider besteht nicht immer ein Anspruch auf Minderung, sondern es kann zu Kürzungen kommen oder der Anspruch verfällt vollständig.

Vorschaden und weitere Einschränkungen

Es kann zu Kürzungen oder zu einem Verfall des Anspruchs kommen, wenn

  • das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist,
  • das Fahrzeug mehr als 100.000 Kilometer gelaufen ist,
  • es sich um einen Bagatellschaden handelt,
  • es sich um einen Totalschaden handelt
  • oder wenn das Fahrzeug bereits große Vorschäden aufweist.

Hat Ihr begutachtetes Fahrzeug bereits einen Vorschaden, so schließen diese grundsätzlich eine merkantile Wertminderung nicht aus. Sie fällt allerdings geringer aus, wenn es einen Vorschaden gibt.

Sonderfall: Leasingfahrzeug

Grundsätzlich steht der Schadenersatz nach einem Unfall dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. Da Sie durch den Leasingvertrag nicht der Eigentümer sind, steht der Ersatz der Leasinggesellschaft zu, sofern keine anderen Bedingungen im Vertrag formuliert sind. Sie sind auf jeden Fall dazu verpflichtet, den Schaden zu melden und ihr weiteres Vorgehen sollten sie in Ihren Vertragsbedingungen finden.

Sonderfall: Finanziertes Auto

Hatten Sie einen Verkehrsunfall mit dem finanzierten Auto, steht Ihnen nicht direkt die Minderung zu, denn Sie sind nur der Besitzer des Fahrzeugs und nicht der Eigentümer. Der Eigentümer ist die finanzierende Bank. Ist vertraglich vereinbart, dass die nach Ablauf der Finanzierung das Auto erwerben, so kann der Wertverlust mit der Restschuld verrechnet werden.

Sonderfall: Unfall im Ausland

Ist es zu einem Unfall im Ausland gekommen, ist der Anspruch auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Wertminderung nicht selbstverständlich, da sich hier die Gesetze deutlich unterscheiden. Im Ausland gilt das Straßenverkehrsrecht des jeweiligen Landes und so müssen die Kosten für Minderung und Gutachter oftmals selber getragen werden. Es rät sich einen Verkehrsanwalt hinzuziehen, da dies oft Mühe und Zeit spart.

Sprechen Sie uns an:
Wir sind als Gutachter in und um Hamburg schnell vor Ort und helfen fachmännisch.

Rufen Sie uns direkt an unter: 040/571 44 717